Einige
Bemerkungen zur aktuellen Entwicklung(Dezember 2006)
Die Demokratisierung des Landes ist seit langem das Thema Nr.1 in der Türkei. Dabei wird die Meinungsfreiheit an wichtiger Stelle als das wichtigste Vehikel zur Demokratisierung genannt.
Einige Gesetze des Strafgesetzbuches wurden in den letzten
Jahren neu geordnet. Doch keine Regierung hat sich darauf eingelassen,
Hindernisse/Einschränkungen der Meinungsfreiheit
ganz im Strafgesetzbuch zu streichen. Durch unterschiedliche Paragraphen des
Strafgesetzbuches wird weiterhin dafür gesorgt, die Intellektuellen, Künstler
und die Presseorgane bei Bedarf zu bestrafen. Zahlreiche Verfahren, die auf den
Paragraphen 141,312,301 des türkischen StGB beruhen, verdeutlichen, dass die
Meinungsfreiheit in der Türkei nicht geschützt ist.
Im Jahr 2006 wurden bisher 80 Verfahren gegen Schriftsteller, Verleger, Journalisten und Intellektuellen auf der Basis des Paragraphen 301 eröffnet. Der § 301 regelt die Straftat:
„ Herabwürdigung
der Türkentums und der Republik“. Mit den Verfahren gegen den
Schriftsteller Orhan Pamuk und Elif Safak wurde der Paragraph 301 wieder auf die
Tagesordnung gesetzt. Die EU drängt darauf den Paragraphen 301 zu verändern.
Dies führte innerhalb der Regierungspartei-AKP (Entwicklungs-und
Fortschrittspartei) zu Meinungsverschiedenheiten.
Paragraph 301 steht nicht allein da!
Selbst wenn der Paragraph 301 verändert oder gar abgeschafft werden sollte, gibt es im Anti-Terror-Gesetz (TMY) zahlreiche Paragraphen, die den § 301 ergänzen würden.
Die Abschaffung des Paragraphen 141,142 in den 90 er Jahren (sie stammten aus dem faschistischen- italienischen Strafgesetzbuch der 30 er Jahre) wurde als Erweiterung der Freiheiten deklariert. Sie wurden jedoch dann durch die §§ 6,7 und 8 des Anti-Terror-Gesetzes ersetzt.
Danach wurde der Paragraph 8 des TMY aufgehoben und durch den Paragraphen 312 StGB ergänzt. Nun wird der Paragraph 312 StGB nicht mehr angewendet, dafür kommt aber verstärkt der Paragraph 7 des TMY zur Geltung.
Mittlerweile wurden nach den verschiedenen Veränderungen der Strafrechtsnormierung trotzdem und weiterhin zahlreiche Personen durch die nun zuständigen Staatssicherheitsgerichte verurteilt.
Die Türkei hat niemals darauf verzichtet, Meinungsfreiheit
vollständig und umfassend gesetzlich zu garantieren.
Keine Freiheit gegen die staatliche Politik!
Im Rahmen der EU- Anpassungsmaßnahmen (Verhandlungen)
wurden die türkische Strafgesetze am 26.09.2004 durch das türkische Parlament
neu definiert. Der Paragraph 40 des türkischen Gesetzbuches wurde 29.06.2005
neu ausgerichtet. Diese neue Ausrichtung sieht Straftaten bis zur Drei Jahren
Haft bei Verstößen in „ Sprache und Schrift“ vor. Verstöße gegen die
„Nationalinteressen“ wurden auch für Ausländer in der Türkei unter Strafe
gestellt. Zuvor wurden gegen Schriftsteller, Journalisten, Verleger und Künstler
die Paragraphen 312 und 159 des Strafgesetzbuches angewendet. Ab diesem
Zeitpunkt werden die Paragraphen 301 und 288 für diese „ Straftaten“
angewendet. Die Änderungen von 2001 und 2005 des
Strafgesetzbuches und die Änderungen des
Anti-Terror-Gesetze 2006 erschwerten die Ausübung der Meinungsfreiheiten noch
gravierende als bisher.
Die Regierung der AKP behauptet stets, dass die
Meinungsfreiheiten durch Gesetze geschützt seien. Doch die Ermittlungen und eröffnete
Strafanzeigen zeigen deutlich das Gegenteil davon.
Betroffene der Paragraphen 301 nehmen zu!
Nach Angaben der TIHV (Menschenrechtsstiftung der Türkei) standen bis 18 Oktober 2006 mindestens 96 Schriftsteller, Verleger, Journalisten oder Übersetzer vor der Anklagebank. Sie wurden gleichzeitig Übergriffen und Angriffen nationalistischer Kreise und verdeckt arbeitender Organisationen ausgesetzt. Sie wurden beschuldigt: „Das Türkentum und die Republik“ beleidigt zu haben.
Einige von denen sind: Prof. Dr. Ibrahim Kaboglu, Prof. Dr. Baskin Oran, Murat Belge, Hrant Dink, Perihan Magden und Orhan Pamuk.
1) Herabwürdigung des Türkentums, der Republik Türkei und des Türkischen Parlaments.
Strafmaß;
6 Monate bis Drei Jahre Haft
2) Erniedrigung der Regierung der Türkischen Republik, Gerichte des Staates, Militär und andere Sicherheitsorgane
Strafmaß;
6 Monate bis Zwei Jahre Haft.
3)
Die Strafe wird 1/3 erhöht, falls die Beleidigung des Türkentums von
einem türkischen Staatsbürger im Ausland begangen wird.
4)
Kritische Meinungsäußerungen werden nicht bestraft.
§ 8 der TYM (
Anti-Terror- Gesetze
Mehr als 10 Jahren wurde
der Paragraph 8 gegen Journalisten, Schriftsteller, Dichter, Menschenrechtler
und Intellektuellen willkürlich angewendet.
Dieser Paragraph bestrafte „Separatistische
Aktivitäten“. Im Jahr 2002 wurde die Anwendung des Paragraphen 8 durch das
Parlament erweitert. Neben Bestrafung von „Separatismus“ kam die Straftat
„ Propaganda durch Film und Bild“ hinzu.
Etwa 11/2 Jahre nach dieser Erweiterung wurde dieser Paragraph 8
allerdings(s.o.)aufgehoben.
„Aufstachelung zum Hass und zu Feindseligkeiten des Volkes“ stellt der Paragraph 312 unter Strafe. Der § 312 wurde im Jahr 2003 abgemildert. Das Strafmaß wurde auf 3 Jahre reduziert. Die Bestrafung schriftlicher Veröffentlichungen wurde beibehalten.
Einige Verfahren, die auf der Grundlage des § 301 eröffnet
wurden:
Tageszeitung Özgür Gündem: Özgür Gündem
erscheint seit 1. März 2004 unter diesem Namen. Bis 20. Juli 2006 wurden gegen
die Verantwortlichen und Journalisten der Zeitung etwa 550 (!!) Verfahren eröffnet.
Gegen die Kolumnisten und Journalisten der Zeitschrift
Atilim sind zahlreiche Verfahren eröffnet worden. Ihnen wird vorgeworfen „Die
Türkische Republik sowie das Militär werden herabwürdigt“.
Vier Verfahren gegen die Tageszeitung Evrensel
Auf der Grundlage des Paragraphen 301 wurden gegen die Tageszeitung „Evrensel“ vier verschiedene Verfahren eröffnet. Evrensel hatte über Meinungen und Aussagen der Bevölkerung in Semdinli und über den Kampf der Werktätigen in Gesundheitsbereich berichtet. Der Staatsanwalt in Istanbul eröffnete dieses Verfahren mit der Begründung „der Verunglimpfung“ gegen Evrensel. In der ostanatolischen Stadt Semdinli hatten Provokateure mehrere Anschläge verübt. Die Bevölkerung entlarvte die Attentäter nachweislich als Mitglieder der JITEM (Geheimdienst der Gendarmerie) und verlangte wochenlang die Bestrafung der Verantwortlichen im Staatsapparat vor allem der Militärangehörigen. Dabei hatte Evrensel örtliche Politiker von der Partei der DTP (Demokratische Gesellschaftspartei) und Augenzeugen der Anschläge zitiert bzw. interviewt.
Weiterhin veröffentlichte die Zeitung Protesterklärungen der Gewerkschaften DISK, Hak Is, KESK, TTB und TMMOB zu den Ereignissen in Semdinli und berichtete über den Kampf der Werktätigen im Gesundheitsbereich.
Diese Berichterstattungen reichten der Staatsanwaltschaft in Sisli aus (Stadtteil von Istanbul; hier wird auch Evrensel erstellt), um nach den §§ 301/1, 214/1,215, 216/1 und dem § 54 Verfahren zu eröffnen.
Die Begründung: „Verunglimpfung
der Republik und Unterstützung einer Straftat“.
Übersetzung
verschiedener türkischer Quellen: Ingliz 12/06l