Kurze Geschichte des Paragraphen 301 des Türkischen Strafgesetzbuches

Einige Bemerkungen zur aktuellen Entwicklung(Dezember 2006)

Die Demokratisierung des Landes ist seit langem das Thema Nr.1 in der Türkei. Dabei wird die Meinungsfreiheit an wichtiger Stelle als das wichtigste Vehikel zur Demokratisierung genannt.

Einige Gesetze des Strafgesetzbuches wurden in den letzten Jahren neu geordnet. Doch keine Regierung hat sich darauf eingelassen, Hindernisse/Einschränkungen der  Meinungsfreiheit ganz im Strafgesetzbuch zu streichen. Durch unterschiedliche Paragraphen des Strafgesetzbuches wird weiterhin dafür gesorgt, die Intellektuellen, Künstler und die Presseorgane bei Bedarf zu bestrafen. Zahlreiche Verfahren, die auf den Paragraphen 141,312,301 des türkischen StGB beruhen, verdeutlichen, dass die Meinungsfreiheit in der Türkei nicht geschützt ist.

Im Jahr 2006 wurden bisher 80 Verfahren gegen Schriftsteller, Verleger, Journalisten und  Intellektuellen auf der Basis des Paragraphen 301 eröffnet.  Der § 301 regelt die Straftat:

„ Herabwürdigung der Türkentums und der Republik“. Mit den Verfahren gegen den Schriftsteller Orhan Pamuk und Elif Safak wurde der Paragraph 301 wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Die EU drängt darauf den Paragraphen 301 zu verändern. Dies führte innerhalb der Regierungspartei-AKP (Entwicklungs-und Fortschrittspartei) zu Meinungsverschiedenheiten.

Paragraph 301 steht nicht allein da!

Selbst wenn der Paragraph 301 verändert oder gar abgeschafft werden sollte, gibt es im Anti-Terror-Gesetz (TMY) zahlreiche Paragraphen, die den § 301 ergänzen würden.

Die Abschaffung des Paragraphen 141,142 in den 90 er Jahren (sie stammten aus dem faschistischen- italienischen Strafgesetzbuch der 30 er Jahre) wurde als Erweiterung der Freiheiten deklariert.  Sie wurden jedoch dann durch die §§ 6,7 und 8 des Anti-Terror-Gesetzes ersetzt.

Danach wurde der  Paragraph 8 des TMY aufgehoben und durch den Paragraphen 312 StGB ergänzt. Nun wird der Paragraph 312 StGB  nicht mehr angewendet, dafür kommt aber verstärkt der Paragraph 7 des TMY zur Geltung.

Mittlerweile wurden nach den verschiedenen Veränderungen der Strafrechtsnormierung trotzdem und weiterhin zahlreiche Personen durch die nun zuständigen Staatssicherheitsgerichte verurteilt.

Die Türkei hat niemals darauf verzichtet, Meinungsfreiheit vollständig und umfassend gesetzlich zu garantieren.

Keine Freiheit gegen die staatliche Politik!

Im Rahmen der EU- Anpassungsmaßnahmen (Verhandlungen) wurden die türkische Strafgesetze am 26.09.2004 durch das türkische Parlament neu definiert. Der Paragraph 40 des türkischen Gesetzbuches wurde 29.06.2005 neu ausgerichtet. Diese neue Ausrichtung sieht Straftaten bis zur Drei Jahren Haft bei Verstößen in „ Sprache und Schrift“ vor. Verstöße gegen die „Nationalinteressen“ wurden auch für Ausländer in der Türkei unter Strafe gestellt. Zuvor wurden gegen Schriftsteller, Journalisten, Verleger und Künstler die Paragraphen 312 und 159 des Strafgesetzbuches angewendet. Ab diesem Zeitpunkt werden die Paragraphen 301 und 288 für diese „ Straftaten“ angewendet. Die Änderungen von 2001 und 2005 des

Strafgesetzbuches und die Änderungen des Anti-Terror-Gesetze 2006 erschwerten die Ausübung der Meinungsfreiheiten noch gravierende als bisher.

Die Regierung der AKP behauptet stets, dass die Meinungsfreiheiten durch Gesetze geschützt seien. Doch die Ermittlungen und eröffnete Strafanzeigen zeigen deutlich das Gegenteil davon.

Betroffene der Paragraphen 301 nehmen zu!

Nach Angaben der TIHV (Menschenrechtsstiftung der Türkei) standen bis 18 Oktober 2006 mindestens 96 Schriftsteller, Verleger, Journalisten oder Übersetzer vor der Anklagebank. Sie wurden gleichzeitig Übergriffen und Angriffen nationalistischer Kreise und verdeckt arbeitender Organisationen ausgesetzt.  Sie wurden beschuldigt: „Das Türkentum und die Republik“ beleidigt zu haben.

Einige von denen sind: Prof. Dr. Ibrahim Kaboglu, Prof. Dr. Baskin Oran, Murat Belge, Hrant Dink, Perihan Magden und Orhan Pamuk.

§ 301 des Strafgesetzbuches

1)      Herabwürdigung des Türkentums, der Republik Türkei und des Türkischen Parlaments.

Strafmaß; 6 Monate bis Drei Jahre Haft

2)      Erniedrigung der Regierung der Türkischen Republik, Gerichte des Staates, Militär und andere Sicherheitsorgane

Strafmaß; 6 Monate bis Zwei Jahre Haft.

3)      Die Strafe wird 1/3 erhöht, falls die Beleidigung des Türkentums von einem türkischen Staatsbürger im Ausland begangen wird.

4)      Kritische Meinungsäußerungen werden nicht bestraft.

§ 8 der TYM ( Anti-Terror- Gesetze

Mehr als 10 Jahren wurde der Paragraph 8 gegen Journalisten, Schriftsteller, Dichter, Menschenrechtler und Intellektuellen willkürlich angewendet.  Dieser Paragraph bestrafte  „Separatistische Aktivitäten“. Im Jahr 2002 wurde die Anwendung des Paragraphen 8 durch das Parlament erweitert. Neben Bestrafung von „Separatismus“ kam die Straftat „ Propaganda durch Film und Bild“  hinzu. Etwa 11/2 Jahre nach dieser Erweiterung wurde dieser Paragraph 8 allerdings(s.o.)aufgehoben.

§ 312 des Strafgesetzbuches

„Aufstachelung zum Hass und zu Feindseligkeiten des Volkes“ stellt der Paragraph 312 unter Strafe. Der § 312 wurde im Jahr 2003 abgemildert. Das Strafmaß wurde auf 3 Jahre reduziert. Die Bestrafung schriftlicher Veröffentlichungen wurde beibehalten.

Einige Verfahren, die auf der Grundlage des § 301 eröffnet wurden:

Tageszeitung Özgür Gündem: Özgür Gündem erscheint seit 1. März 2004 unter diesem Namen. Bis 20. Juli 2006 wurden gegen die Verantwortlichen und Journalisten der Zeitung etwa 550 (!!) Verfahren eröffnet.

Wochenzeitschrift Atilim

Gegen die Kolumnisten und Journalisten der Zeitschrift Atilim sind zahlreiche Verfahren eröffnet worden. Ihnen wird vorgeworfen „Die Türkische Republik sowie das Militär werden herabwürdigt“.

Vier Verfahren gegen die Tageszeitung Evrensel

Auf der Grundlage des Paragraphen 301 wurden gegen die Tageszeitung „Evrensel“ vier verschiedene Verfahren eröffnet. Evrensel hatte über Meinungen und Aussagen der Bevölkerung in Semdinli und über den Kampf der Werktätigen in Gesundheitsbereich berichtet. Der Staatsanwalt in Istanbul eröffnete dieses Verfahren mit der Begründung „der Verunglimpfung“ gegen Evrensel. In der ostanatolischen Stadt Semdinli hatten Provokateure mehrere Anschläge verübt. Die Bevölkerung entlarvte die Attentäter nachweislich als Mitglieder der JITEM (Geheimdienst der Gendarmerie) und verlangte wochenlang die Bestrafung der Verantwortlichen im Staatsapparat vor allem der Militärangehörigen. Dabei hatte  Evrensel örtliche Politiker von der Partei der DTP (Demokratische Gesellschaftspartei) und Augenzeugen der Anschläge zitiert bzw. interviewt.

Weiterhin veröffentlichte die Zeitung Protesterklärungen der Gewerkschaften DISK, Hak Is, KESK, TTB und TMMOB zu den Ereignissen in Semdinli und berichtete über den Kampf der Werktätigen im Gesundheitsbereich.

Diese Berichterstattungen reichten der Staatsanwaltschaft in Sisli aus (Stadtteil von Istanbul; hier wird auch Evrensel erstellt), um nach den  §§ 301/1, 214/1,215, 216/1 und dem § 54 Verfahren zu eröffnen.

Die Begründung: „Verunglimpfung der Republik und Unterstützung einer Straftat“.

Übersetzung verschiedener türkischer Quellen: Ingliz 12/06l